Erwerb eines Handelsgewerbes
- Erwerb eines Handelsgewerbes
kann sich sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen vollziehen.
- 1. E. unter Lebenden (⇡ Veräußerung): Erfolgt nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften je nach der Art der zu übertragenden Vermögensbestandteile, z.B. für bewegliche Sachen durch ⇡ Übereignung nach §§ 929 ff. BGB, für Grundstücke nach §§ 873 ff., 925 BGB.
- 2. E. von Todes wegen: Weiterführung des Unternehmens durch den ⇡ Erben mit oder ohne ⇡ Firma bzw. ⇡ Firmenzusatz. Bei Fortführung durch mehrere Erben ist Führung in der alten Form nur für die Zeit des Bestehens der ⇡ Erbengemeinschaft gestattet; danach in einer der Rechtsformen des Handelsrechts, z.B. OHG, KG.
- Vgl. auch ⇡ Betriebsnachfolge, ⇡ Firmenfortführung.
Lexikon der Economics.
2013.
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