Erwerb eines Handelsgewerbes

Erwerb eines Handelsgewerbes
kann sich sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen vollziehen.
- 1. E. unter Lebenden ( Veräußerung): Erfolgt nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften je nach der Art der zu übertragenden Vermögensbestandteile, z.B. für bewegliche Sachen durch  Übereignung nach §§ 929 ff. BGB, für Grundstücke nach §§ 873 ff., 925 BGB.
- 2. E. von Todes wegen: Weiterführung des Unternehmens durch den  Erben mit oder ohne  Firma bzw.  Firmenzusatz. Bei Fortführung durch mehrere Erben ist Führung in der alten Form nur für die Zeit des Bestehens der  Erbengemeinschaft gestattet; danach in einer der Rechtsformen des Handelsrechts, z.B. OHG, KG.
- Vgl. auch  Betriebsnachfolge,  Firmenfortführung.

Lexikon der Economics. 2013.

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